Ohne Vollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer, auch wenn es Ehepartner und Kinder gibt. Was Sie stattdessen selbst bestimmen können, steht hier.
Ohne Vollmacht bestellt das Gericht einen Betreuer, auch wenn es Ehepartner und Kinder gibt. Was Sie stattdessen selbst bestimmen können, steht hier.
Der häufigste Irrtum beim Thema Vorsorge: dass Ehepartner und Kinder im Notfall automatisch entscheiden dürfen. Das ist nicht so. Seit 2023 gibt es zwar ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten, es gilt aber nur für Gesundheitsangelegenheiten, nur für sechs Monate und nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit. Für Bankgeschäfte, Verträge, Wohnungsangelegenheiten und Immobilien reicht es nicht. Ohne Vollmacht bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, in einem Verfahren, das Monate dauern kann.
Die drei Dokumente greifen unterschiedlich. Die Vorsorgevollmacht überträgt einer Person Ihres Vertrauens die Befugnis, für Sie zu handeln; sie verhindert das Betreuungsverfahren. Die Betreuungsverfügung greift, wenn es doch zu einem Verfahren kommt, und bestimmt, wen das Gericht bestellen soll. Die Patientenverfügung sagt nicht, wer entscheidet, sondern was gelten soll: welche medizinischen Maßnahmen Sie wollen und welche nicht.
In der Praxis werden Vollmacht und Patientenverfügung meist zusammen errichtet. Die eine benennt die Person, die andere gibt ihr die Richtung.
In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche Untersuchungen und Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen und welche nicht. Sie ist für Ärzte verbindlich, wenn sie auf die konkrete Lage passt.
Genau daran scheitern viele Formulare. Sätze wie „Ich möchte keine lebensverlängernden Maßnahmen“ oder „Ich wünsche ein würdevolles Sterben“ sind zu unbestimmt und binden niemanden — der Bundesgerichtshof hat das mehrfach entschieden. Wirksam wird eine Verfügung erst, wenn sie bestimmte Behandlungssituationen und bestimmte Maßnahmen benennt: künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Antibiotika, Dialyse.
Die Schriftform genügt, ein Notar ist nicht vorgeschrieben. Die notarielle Beurkundung hat zwei Gründe: Die Formulierungen werden auf Bestimmtheit geprüft, und die Urkunde belegt, dass Sie bei der Errichtung entscheidungsfähig waren. Das nimmt späteren Zweifeln die Grundlage.
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die für Sie handeln dürfen, wenn Sie es selbst nicht mehr können. Der Umfang lässt sich steuern: Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthalt und Wohnung, Vermögens- und Bankgeschäfte, Behörden und Verträge. Sie können auch mehrere Personen für verschiedene Bereiche einsetzen oder anordnen, dass zwei nur gemeinsam handeln dürfen.
Für zwei Bereiche ist die notarielle Form praktisch unverzichtbar. Erstens Immobilien: Eine Vollmacht, mit der ein Grundstück verkauft oder belastet werden soll, muss beim Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Zweitens Unternehmen: Für Anmeldungen zum Handelsregister gilt dasselbe. Dazu kommt der praktische Punkt, dass Banken privatschriftliche Vollmachten oft nicht akzeptieren, eine notarielle dagegen regelmäßig schon.
Auf Wunsch melden wir die Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer an. Dort können Betreuungsgerichte und Krankenhäuser prüfen, ob eine Vollmacht existiert. Sonst wird trotz vorhandener Urkunde ein Betreuer bestellt, weil niemand von ihr weiß.
Es gibt Situationen, in denen trotz Vollmacht ein Betreuer bestellt wird: wenn die bevollmächtigte Person verstorben ist, selbst nicht mehr handeln kann, das Amt nicht annehmen will oder wenn Zweifel an ihrer Eignung bestehen. Für diesen Fall greift die Betreuungsverfügung.
Darin bestimmen Sie, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll — und ausdrücklich auch, wen nicht. Das Gericht ist an diesen Wunsch grundsätzlich gebunden, solange der Vorgeschlagene geeignet ist. Zusätzlich lassen sich Wünsche zur Führung der Betreuung festhalten, etwa dass Sie im Fall der Pflegebedürftigkeit zu Hause bleiben wollen oder in welchem Heim Sie im Notfall untergebracht werden möchten. Die Betreuungsverfügung ersetzt keine Vollmacht, sie ergänzt sie.
Beim Vorsorgethema gibt es zwei verbreitete Irrtümer: dass Ehepartner automatisch entscheiden dürfen, und dass ein Formular aus dem Internet genügt. Die fünf Fragen hier räumen beides auf. Für ein Vorgespräch brauchen Sie nichts vorzubereiten.
Für eine Patientenverfügung kann ein Formular ein Ausgangspunkt sein, es reicht aber oft nicht: Zu allgemeine Formulierungen binden die Ärzte nicht. Für eine Vorsorgevollmacht, mit der Immobilien- oder Unternehmensangelegenheiten geregelt werden sollen, genügt ein Formular nicht, weil Grundbuchamt und Handelsregister die öffentlich beglaubigte Form verlangen.
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich am Vermögen, wobei für Vollmachten ein reduzierter Wert angesetzt wird. Sie sind bundesweit einheitlich und nicht verhandelbar. Werden Vollmacht und Patientenverfügung in einer Urkunde errichtet, ist das günstiger als zwei getrennte Termine. Die konkrete Summe nennen wir vor der Beurkundung.
Nur eingeschränkt. Seit 2023 gilt ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten, das aber auf Gesundheitsangelegenheiten begrenzt ist, höchstens sechs Monate gilt und nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit greift. Für Bankgeschäfte, Verträge, Kündigungen und Immobilien reicht es nicht. Kinder und Geschwister haben überhaupt kein gesetzliches Vertretungsrecht.
Ja, jederzeit, solange Sie entscheidungsfähig sind. Sinnvoll ist, das Original zurückzuverlangen, weil damit weiter gehandelt werden könnte. Ist die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen, veranlassen wir auf Ihren Wunsch die Änderung. Auch eine Anpassung, etwa eine zusätzliche bevollmächtigte Person, ist möglich.
Es hängt nicht am Alter. Eine Vollmacht wird gebraucht, wenn jemand plötzlich nicht mehr entscheiden kann, und das kann mit dreißig durch einen Unfall genauso eintreten wie mit achtzig. Wer Immobilien besitzt, ein Unternehmen führt oder Kinder hat, für die im Notfall gehandelt werden muss, hat einen konkreten Anlass.
Für einen Termin erreichen Sie die Geschäftsstelle Sonneberg unter 03675 89190 und die Zweigstelle Neuhaus unter 03679 724666. Über das Formular können Sie eine Terminanfrage schicken.