Was Paare über Vermögen, Unterhalt und Versorgung regeln, ist in vielen Fällen nur mit notarieller Beurkundung wirksam. Was das jeweils bedeutet, steht hier.
Was Paare über Vermögen, Unterhalt und Versorgung regeln, ist in vielen Fällen nur mit notarieller Beurkundung wirksam. Was das jeweils bedeutet, steht hier.
Sobald Paare vom gesetzlichen Modell abweichen wollen, greift ein Formzwang. Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn beide Partner ihn zugleich vor dem Notar schließen. Eine Vereinbarung über den Zugewinnausgleich, die vor Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, braucht dieselbe Form. Für Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich gilt das ebenso.
Der Grund ist der Schutz der Partner voreinander. Solche Vereinbarungen werden oft in einer Lage geschlossen, in der ein Partner mehr Druck hat als der andere: wirtschaftlich, emotional oder beides. Der Notar prüft deshalb nicht nur die Form, sondern belehrt beide Seiten über die Folgen und darüber, was sie aufgeben. Er vertritt dabei keine Seite. Führt eine Vereinbarung dazu, dass ein Partner unangemessen belastet wird, kann ein Gericht sie später für unwirksam halten. Auch darauf weisen wir hin, bevor beurkundet wird.
Ohne Ehevertrag leben Ehepaare in der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet: Was während der Ehe an Vermögen hinzukommt, wird bei einer Scheidung zwischen den Partnern ausgeglichen. Für viele passt das. Für andere nicht — etwa wenn ein Partner ein Unternehmen führt und dessen Wertsteigerung im Scheidungsfall nicht zur Hälfte ausgeglichen werden soll, weil das den Betrieb gefährden würde.
Die häufigste Gestaltung ist deshalb nicht die vollständige Gütertrennung, sondern die modifizierte Zugewinngemeinschaft: Der Ausgleich bleibt grundsätzlich bestehen, bestimmte Vermögensgegenstände werden aber herausgenommen. Regelbar sind außerdem der Versorgungsausgleich, der Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung und die Behandlung von Erbschaften und Schenkungen. Ein Ehevertrag kann vor der Hochzeit oder jederzeit während der Ehe geschlossen werden.
Wenn eine Ehe endet, sind mehrere Punkte zu klären: Wer bleibt in der gemeinsamen Wohnung oder Immobilie, wer übernimmt das Darlehen, wie wird das während der Ehe gebildete Vermögen geteilt, wird Unterhalt gezahlt und in welcher Höhe, was passiert mit den Rentenanwartschaften. Eine notarielle Vereinbarung hält diese Punkte gemeinsam fest.
Zwei Dinge sind wichtig. Erstens die Form: Regelungen zum Zugewinnausgleich und zum Versorgungsausgleich sind vor Rechtskraft der Scheidung nur notariell beurkundet wirksam. Zweitens die Vollstreckbarkeit: Aus einer notariellen Urkunde kann bei Unterhaltszahlungen direkt vollstreckt werden, ohne dass ein Gerichtsverfahren nötig ist. Eine Vereinbarung ersetzt nicht das Scheidungsverfahren beim Familiengericht — sie macht es aber kürzer und in vielen Fällen billiger.
Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt das Ehe- und Familienrecht nicht. Es gibt keinen Zugewinnausgleich, keinen Versorgungsausgleich, keinen Unterhalt nach einer Trennung und kein gesetzliches Erbrecht. Wer jahrzehntelang zusammenlebt, gemeinsam ein Haus finanziert und Kinder großzieht, steht rechtlich zunächst wie zwei Fremde da.
Ein Partnerschaftsvertrag schließt diese Lücken. Regelbar sind die Eigentumsverhältnisse an gemeinsam genutzten Sachen, die Aufteilung der Kosten, der Ausgleich für Leistungen, die ein Partner erbracht hat — etwa Arbeit am Haus des anderen oder das Zurückstellen der eigenen Erwerbstätigkeit für die Kinder, und was im Fall einer Trennung mit der gemeinsamen Immobilie geschieht. Die erbrechtliche Seite gehört in ein Testament oder einen Erbvertrag.
Über eine Adoption entscheidet das Familiengericht. Die dafür nötigen Erklärungen nimmt der Notar auf: den Antrag der annehmenden Person und die Einwilligungen des Kindes, der leiblichen Eltern und, bei Verheirateten, des Ehegatten. Diese Erklärungen sind nur in notariell beurkundeter Form wirksam.
Der häufigste Fall in der Praxis ist die Stiefkindadoption, bei der ein Ehepartner das Kind des anderen annimmt. Auch die Adoption eines Erwachsenen kommt vor, meist um eine über Jahre gewachsene Eltern-Kind-Beziehung rechtlich abzusichern; dabei gelten strengere Voraussetzungen, und die erb- und steuerrechtlichen Folgen sollten vorher durchgerechnet werden. Wir nehmen die Erklärungen auf und reichen sie beim Familiengericht ein.
Bei familienrechtlichen Vereinbarungen entscheidet oft der Zeitpunkt darüber, welche Form nötig ist und was noch möglich ist. Die fünf Fragen hier decken das ab, was am häufigsten unklar ist. Rufen Sie an, bevor Sie eine Vereinbarung privatschriftlich schließen — sie ist in vielen Fällen unwirksam.
Beim Ehevertrag ja: Das Gesetz verlangt, dass beide Partner ihn bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Notar schließen. Eine Vertretung durch Vollmacht ist hier nicht möglich. Bei anderen Vereinbarungen ist eine getrennte Beurkundung mit nachträglicher Genehmigung teilweise möglich; das klären wir vorher.
Notwendig ist das nicht, sinnvoll kann es sein. Der Notar berät beide Seiten unparteiisch und weist auf die Folgen hin, er darf aber keine Partei vertreten. Wenn die Interessen weit auseinanderliegen oder das Kräfteverhältnis ungleich ist, ist eine eigene anwaltliche Beratung vor dem Termin der bessere Weg. Für das Scheidungsverfahren selbst ist mindestens ein Anwalt ohnehin vorgeschrieben.
Ja. Ein Ehevertrag lässt sich jederzeit während der Ehe durch einen neuen Vertrag ändern oder aufheben, wieder in notarieller Form. Das kommt häufiger vor, als man denkt — etwa wenn ein Unternehmen verkauft wurde, für dessen Schutz der Vertrag ursprünglich gedacht war.
Die Gebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und bemessen sich am Vermögen beider Partner, nicht am Umfang der Vereinbarung. Sie sind bundesweit einheitlich und nicht verhandelbar. Was in Ihrem Fall zusammenkommt, sagen wir Ihnen vor dem Termin, sobald die Werte bekannt sind.
Nein. Ein Gericht kann eine Vereinbarung später ganz oder teilweise für unwirksam halten, wenn sie einen Partner einseitig belastet — besonders bei Verzicht auf Unterhalt für die Zeit der Kinderbetreuung oder auf den Versorgungsausgleich. Wir weisen vor der Beurkundung darauf hin, wo eine Regelung dieses Risiko trägt, und schlagen Gestaltungen vor, die Bestand haben.
Für einen Termin erreichen Sie die Geschäftsstelle Sonneberg unter 03675 89190 und die Zweigstelle Neuhaus unter 03679 724666. Über das Formular können Sie eine Terminanfrage schicken, ohne Angaben zur Sache.