Anmeldungen zum Vereinsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Was das für Ihre Gründung oder Ihren Vorstandswechsel bedeutet, steht hier.
Anmeldungen zum Vereinsregister müssen in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Was das für Ihre Gründung oder Ihren Vorstandswechsel bedeutet, steht hier.
Mit der Eintragung im Vereinsregister wird ein Verein rechtsfähig und darf das Kürzel „e. V.“ führen. Erst dann kann er selbst Verträge schließen, Konten führen, Mitglied in einem Verband sein und Zuwendungen empfangen. Und erst dann haften die Vorstandsmitglieder nicht mehr persönlich für Verbindlichkeiten des Vereins — für Vorstände der wichtigste Punkt.
Der Notar kommt an einer bestimmten Stelle ins Spiel: Die Anmeldung zum Register muss vom Vorstand in öffentlich beglaubigter Form unterschrieben und elektronisch eingereicht werden. Die Satzung selbst und das Protokoll der Mitgliederversammlung müssen dagegen nicht beurkundet werden — sie werden der Anmeldung nur beigefügt. Das heißt: Sie können Satzung und Beschlüsse selbst erstellen, für den Weg zum Register brauchen Sie uns.
Vor der Einreichung prüfen wir, ob die Unterlagen eintragungsfähig sind. Das erspart die Zwischenverfügung des Registergerichts, die im Ehrenamt regelmäßig Monate kostet.
Für die Gründung braucht es mindestens sieben Mitglieder, eine Satzung und eine Gründungsversammlung, in der die Satzung beschlossen und der Vorstand gewählt wird. Zur Anmeldung reichen wir ein: die Anmeldung mit beglaubigten Unterschriften der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder, die von mindestens sieben Mitgliedern unterschriebene Satzung und das Protokoll der Gründungsversammlung mit dem Wahlergebnis.
Zwei Punkte, an denen es in der Praxis am häufigsten hängt. Erstens die Satzung: Sie muss Zweck, Name und Sitz des Vereins enthalten und die Aussage, dass er eingetragen werden soll. Das Registergericht prüft das genau. Zweitens die Gemeinnützigkeit: Soll der Verein Spendenbescheinigungen ausstellen, muss die Satzung zusätzlich den Anforderungen der Abgabenordnung entsprechen. Klären Sie diesen Punkt vor der Gründungsversammlung mit dem Finanzamt oder Ihrem Steuerberater — eine nachträgliche Satzungsänderung kostet einen weiteren Beschluss und eine weitere Anmeldung.
Wechselt der Vorstand, ist das dem Vereinsregister anzumelden, wieder mit beglaubigten Unterschriften. Das wird im Ehrenamt oft aufgeschoben, hat aber praktische Folgen: Solange die Änderung nicht eingetragen ist, weist der Registerauszug den alten Vorstand aus. Banken, Behörden und Vertragspartner richten sich danach. Der neue Vorstand kann dann nicht handeln, obwohl er gewählt ist. Melden Sie die Änderung deshalb zeitnah nach der Versammlung an.
Für Satzungsänderungen gilt dasselbe: Sie werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und wirken erst mit der Eintragung. Zur Anmeldung gehören der beglaubigte Antrag, das Protokoll mit dem Beschluss und der vollständige Satzungstext in der neuen Fassung. Mitzubringen ist außerdem ein aktueller Registerauszug oder die Angabe der Registernummer. Wird der Vereinszweck geändert und ist der Verein gemeinnützig, prüfen Sie die neue Fassung vorher mit dem Finanzamt ab.
Bei Vereinsanmeldungen entscheidet die Vollständigkeit der Unterlagen darüber, ob die Eintragung in Wochen oder in Monaten kommt. Die vier Fragen hier decken das ab, was am häufigsten fehlt. Rufen Sie vor dem Termin an, dann sagen wir Ihnen, wer unterschreiben muss.
Diejenigen Vorstandsmitglieder, die nach der Satzung zur Vertretung berechtigt sind, und zwar in der Zahl, die die Satzung für eine wirksame Vertretung vorschreibt. Verlangt die Satzung gemeinsames Handeln von zwei Personen, müssen beide unterschreiben. Bringen Sie die Satzung mit, dann klären wir das im Termin.
Nein. Die Satzung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben, eine Beurkundung ist nicht nötig. Notariell beglaubigt werden nur die Unterschriften auf der Anmeldung zum Register.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz und sind bundesweit einheitlich. Für Vereinsangelegenheiten setzt das Gesetz reduzierte Werte an, die Beträge sind entsprechend niedrig. Dazu kommen die Gebühren des Registergerichts. Die konkrete Summe nennen wir vor dem Termin.
Nach der Einreichung liegt es beim Registergericht; üblich sind einige Wochen. Länger dauert es, wenn das Gericht eine Zwischenverfügung erlässt, weil Unterlagen fehlen oder die Satzung nachgebessert werden muss. Genau das prüfen wir vorher, damit es nicht dazu kommt.
Für einen Termin erreichen Sie die Geschäftsstelle Sonneberg unter 03675 89190 und die Zweigstelle Neuhaus unter 03679 724666. Über das Formular können Sie eine Terminanfrage schicken.